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Verordnung über die Naturschutzbeiräte Vom 16. November 2006 (GVBl. S. 926) BayRS 791-1-1-U (§§ 1–9)
§ 1 Zusammensetzung
§ 2 Berufung
§ 3 Ausscheiden
§ 4 Geschäftsgang
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
§ 6 Mitwirkungsrecht
§ 7 Aufwandsentschädigung
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.11.2006
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§ 8
Geschäftsführung
1
Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist.
2
Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.