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BayNV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 14.06.1988
§ 5
Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst
1Aufgaben, die für den Freistaat Bayern, für Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2Sie sollen nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.