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BayNV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 14.06.1988
§ 3
Öffentliche Ehrenämter
(1) 1Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
1.
in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
2.
auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt.
2Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
1.
Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
2.
Mitglied einer kommunalen Vertretung,
3.
ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
4.
ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
5.
ehrenamtlicher Richter
sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.