Inhalt
    
    
            
              § 3
               Öffentliche Ehrenämter 
              
             
            (1) 1Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
            
              - 1.
 
              - 
                
in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
               
              
              - 2.
 
              - 
                
auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt.
               
              
            
             2Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
            (2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
            
              - 1.
 
              - 
                
Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
Mitglied einer kommunalen Vertretung,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
               
              
              - 5.
 
              - 
                
ehrenamtlicher Richter
               
              
            
            sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.