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BayNV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 14.06.1988
§ 14
Genehmigungspflicht
(1) 1Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. 3Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. 4In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
(2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch.
(3) 1Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. 2Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. 3Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. 4Soweit an Mitarbeiter aus Anlaß der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen gezahlt werden, kann die Genehmigungsbehörde von dem Beamten darüber Auskunft verlangen.
(4) 1Die Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist. 2Die Inanspruchnahme ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine geringfügige und vereinzelte Inanspruchnahme handelt.