Inhalt
    
    
        
        Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
        
          - 1.
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            das Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen, 
- 2.
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            die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt, 
- 3.
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            in der Schutzzone 
              - a)
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                die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere 
                  - –
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                    erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern 
- –
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                    den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen 
- –
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                    die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen, 
 
- b)
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                die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die Frankenhöhe typischen Landschaftsbilds zu bewahren, 
- c)
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                eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.