Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1988
Fassung: 06.12.1988
§ 4
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1.
das Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen,
2.
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
3.
in der Schutzzone
a)
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbesondere
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
b)
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die Frankenhöhe typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
c)
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.