Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1988
Fassung: 06.12.1988
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Das Gebiet der Frankenhöhe in der kreisfreien Stadt Ansbach und in den Landkreisen Ansbach und Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 110 450 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Frankenhöhe“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Frankenhöhe e. V.“ mit Sitz in Ansbach.