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NHGV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.01.2000
§ 7
Dienstsiegel der Gemeinden
(1) 1Gemeindesiegel tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen den Namen der Gemeinde. 2Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung, die übrigen Gemeinden das Wort „Gemeinde“ ihrem Namen voran. 3Die Stadt München setzt das Wort „Landeshauptstadt“ voran.
(2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel.
(3) 1Gemeindesiegel haben einen Durchmesser von 30 mm. 2Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden. 3Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können ein Gemeindesiegel mit einem Durchmesser von 35 mm verwenden.