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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 3
Ausgestaltung der Fördermaßnahmen, Träger
(1) Die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen nach diesem Gesetz beratend hinzugezogen werden.
(2) Träger der Fördermaßnahmen können die in Abs. 1 genannten Kammern und Organisationen sowie die staatlichen Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung sein.