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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 2
Fördergrundsätze
(1) Die Förderung soll Anstoß zu Eigeninitiative geben sowie geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen.
(2) 1Mittelstandsrelevante Maßnahmen sollen aufeinander abgestimmt werden. 2Dabei sollen Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, berücksichtigt werden.
(3) Finanzielle Fördermaßnahmen werden nach Maßgabe des Haushalts und der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.
(4) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
(5) Dieses Gesetz regelt die Fördermaßnahmen nicht abschließend.