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Art. 6
Oberste Landesjugendbehörde, Träger der Jugendhilfe
(1) Oberste Landesjugendbehörde im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(2) Zuständige Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sind das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Landesjugendamt.