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AGM
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 24.07.2003
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Gesetz zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes
(Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge – AGM)
Vom 24. Juli 2003
(GVBl. S. 477, 480)
BayRS 2251-11-S

Vollzitat nach RedR: Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge (AGM) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, BayRS 2251-11-S), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist
Art. 1
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde nach § 106 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags (MStV) ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale).
(2) Die Landeszentrale überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Datenschutz.
Art. 2
Aufgaben der Landeszentrale
(1) 1Die Landeszentrale sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags bei Angeboten von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien. 2 § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Angebote von Telemedien entsprechend.
(2) 1Stellt die Landeszentrale fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstößt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegen den Anbieter. 2Die Landeszentrale trifft entsprechend § 109 Abs. 1 bis 3 MStV die jeweilige Entscheidung. 3Gehört ein Anbieter einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. 4Maßnahmen nach Satz 1 gegen Anbieter durch die Landeszentrale sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
Art. 3
Telemedienaufsicht der Landeszentrale
(1) Ein Anbieter von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien ist verpflichtet, der Landeszentrale Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2) 1Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Sinn des Abs. 1 im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. 2Anbieter haben dies sicherzustellen. 3Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die Landeszentrale sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.
Art. 4
Finanzierung
Die Landeszentrale finanziert ihre Aufgaben nach den Art. 1 und 2 entsprechend Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Mediengesetzes aus
1.
Entgelten,
2.
dem Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 in Verbindung mit § 122 MStV, §§ 10 und 11 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags,
3.
sonstigen Einnahmen.
Art. 5
Kosten
(1) 1Für Amtshandlungen im Vollzug der Art. 1 und 2 erhebt die Landeszentrale Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. 2Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.
(2) 1Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. 2Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. 3Die Mindestgebühr beträgt 50 €, die Höchstgebühr 100.000 €.
(3) 1Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. 2 Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(4) 1Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. 2Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.
Art. 6
Oberste Landesjugendbehörde, Träger der Jugendhilfe
(1) Oberste Landesjugendbehörde im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(2) Zuständige Träger der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sind das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Landesjugendamt.
Art. 7
Vollstreckungsverfahren
1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Art. 8
Ordnungswidrigkeiten
Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Art. 9
Entsendung
Der BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. entsendet ein Mitglied gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. bb, Abs. 3 Satz 2 des ZDF-Staatsvertrags in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF).
München, den 24. Juli 2003
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber