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MedHygV
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 01.12.2010
§ 8
Hygienebeauftragte Ärztin und hygienebeauftragter Arzt
(1) 1Aufgaben der hygienebeauftragten Ärztin oder des hygienebeauftragten Arztes sind:
1.
als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Unterstützung des Hygienefachpersonals im Verantwortungsbereich,
2.
die Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention und Anregung von Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe sowie
3.
die Mitwirkung bei der einrichtungsinternen Fortbildung des Personals in der Infektionshygiene und Infektionsprävention.
2Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist sie oder er im erforderlichen Umfang freizustellen.
(2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt erhalten hat, weisungsbefugt ist und an einer strukturierten curricularen Fortbildung zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden teilgenommen hat.
(3) 1Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 5 und jede Einrichtung für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, hat mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. 2In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen sollte für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. 3Als Orientierungsmaßstab wird die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ herangezogen.