Inhalt
    
    
        
          § 15
           Ordnungswidrigkeiten 
          
         
        Ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        
          - 1.
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            entgegen § 4 Abs. 1 keine Hygienekommission einrichtet, 
- 2.
- 
            entgegen § 5 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 nicht das erforderliche Hygienefachpersonal vorhält, 
- 3.
- 
            entgegen § 10 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt, 
- 4.
- 
            entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt.