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MedHygV
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 01.12.2010
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 keine Hygienekommission einrichtet,
2.
entgegen § 5 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 nicht das erforderliche Hygienefachpersonal vorhält,
3.
entgegen § 10 keine Bewertung der erfassten Daten zu nosokomialen Infektionen, Antibiotikaresistenzen und Antibiotikaverbrauch vornimmt,
4.
entgegen § 13 infektionsschutzrelevante Informationen nicht weitergibt.