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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
Anlage 2 (zu § 11)
Stundentafel für die Deutschklassen

Jahrgangsstufen
Pflichtfächer:

5 und 6
7 bis 9
Religionslehre
2
2
Deutsch als Zweitsprache
10
10
Mathematik
5
5
Informatik
1
1
Wirtschaft und Beruf
1
Natur und Technik/Geschichte/Politik/Geographie
5
6
Kunst/Musik/Werken und Gestalten
4
Kulturelle Bildung und Werteerziehung
4
4
Sport
2+21)
2+21)
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer
33+2 1)
31+2 1)
Wahlpflichtfächer:


Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
Technik, Wirtschaft und Kommunikation, Ernährung und Soziales (gemäß Stundentafel für die Regelklassen der Mittelschule)
5/4/4
Sprach- und Lernpraxis
4 - 6
2 - 4
Gesamtstundenzahl
37 - 39+2 1)
37 - 40+2 1)

1) [Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung Nr. 4
Bestimmungen zur Stundentafel
1.
Das Staatliche Schulamt kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen.
2.
In den Fächern Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie können Lerngruppen gebildet werden.
3.
Im Fach Kulturelle Bildung und Werteerziehung werden die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt.
4.
Zu den zwei Unterrichtsstunden kommen noch je zwei Stunden Basissportunterricht oder differenzierter Sportunterricht hinzu, bei deren Durchführung die personellen, räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
5.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
6.
„Sprach- und Lernpraxis“ umfasst eine flexible Sprach- und Lernförderung und weitere Angebote zur kulturellen Bildung. Die Schule legt die Stundenzahl unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort fest und bezieht bei der Organisation und Durchführung Kooperationspartner oder andere Dritte ein; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich, soweit er betroffen ist.