Inhalt

BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 53
Kosten der Unterbringung
(1) Die notwendigen Kosten der Überführung in die Maßregelvollzugseinrichtung und der Unterbringungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist.
(2) 1Jeder Bezirk kann für die von ihm oder von Unternehmen des Bezirks betriebenen Maßregelvollzugseinrichtungen einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) erhalten. 2Die Kosten für notwendige Investitionen können durch Einzelzuweisung erstattet oder im Budget berücksichtigt werden. 3Die Fachaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit den Trägern oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Budgetierung sowie der Investitionskostenerstattung festzulegen.