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Art. 53
Kosten der Unterbringung
(1) Die notwendigen Kosten der Überführung in die Maßregelvollzugseinrichtung und der Unterbringungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist.
(2) 1Jeder Träger erhält für die notwendigen Kosten einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) oder eine Einzelkostenerstattung. 2Die Fachaufsichtsbehörde kann durch Vereinbarung mit den Trägern die Einzelheiten der Budgetierung festlegen. 3Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung nach Satz 1 zu regeln, einschließlich der Festlegung des Budgets für den Fall des Nicht-Zustandekommens einer Vereinbarung nach Satz 2.