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Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG) Vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 222) BayRS 312-3-A (Art. 1–55)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung (Art. 2–36)
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Teil 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung (Art. 37–41)
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Teil 4 Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen (Art. 42–44)
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Teil 5 Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte, Kosten (Art. 45–53)
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Abschnitt 1 Organisation (Art. 45–51)
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Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiräte (Art. 52)
Art. 52 Maßregelvollzugsbeiräte
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Abschnitt 3 Kosten (Art. 53)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 54–55)
[Schlussformel]
Inhalt
BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
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Art. 52
Maßregelvollzugsbeiräte
1
Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden.
2
Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.