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Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799) BayRS 2251-4-S (Art. 1–39)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–9)
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Zweiter Abschnitt Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Art. 10–22)
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Dritter Abschnitt Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen (Art. 23–29)
Art. 23 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten
Art. 24 Anbieter
Art. 25 Genehmigungspflichtige Rundfunkangebote
Art. 26 Genehmigungsfreiheit
Art. 27 Zuweisung von Übertragungskapazitäten
Art. 28 Satzungsbefugnis
Art. 29 Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung
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Vierter Abschnitt Pilotprojekte, Betriebsversuche (Art. 30)
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Fünfter Abschnitt Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten (Art. 31–32)
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Sechster Abschnitt Kabelanlagen (Art. 33–35)
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Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 36–39)
Inhalt
BayMG
Text gilt ab: 30.12.2024
Fassung: 22.10.2003
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Dritter Abschnitt Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen
Art. 23 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten
Art. 24 Anbieter
Art. 25 Genehmigungspflichtige Rundfunkangebote
Art. 26 Genehmigungsfreiheit
Art. 27 Zuweisung von Übertragungskapazitäten
Art. 28 Satzungsbefugnis
Art. 29 Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung