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Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799) BayRS 2251-4-S (Art. 1–39)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–9)
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Zweiter Abschnitt Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Art. 10–22)
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Dritter Abschnitt Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen (Art. 23–29)
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Vierter Abschnitt Pilotprojekte, Betriebsversuche (Art. 30)
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Fünfter Abschnitt Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten (Art. 31–32)
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Sechster Abschnitt Kabelanlagen (Art. 33–35)
Art. 33 Betrieb von Kabelanlagen
Art. 34 Vielfaltssicherung in Kabelanlagen
Art. 35 Weiterverbreitung
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Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 36–39)
Inhalt
BayMG
Text gilt ab: 30.12.2024
Fassung: 22.10.2003
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Art. 34
Vielfaltssicherung in Kabelanlagen
Zur Sicherung eines ausgewogenen und vielfältigen Programmangebots werden ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme und Telemedien in Kabelanlagen ausschließlich in digitaler Technik verbreitet.