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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 31
Genutzte Übertragungskapazitäten
1Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. 2Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.