Inhalt

BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 30
Pilotprojekte, Betriebsversuche
1Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. 2Die Landeszentrale kann hierfür Übertragungskapazitäten zur Nutzung zuweisen. 3Sie kann zur Durchführung des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs mit der durchführenden Stelle des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs oder mit den Anbietern von Programmen, rundfunkähnlichen Diensten und anderen Telemedien Vereinbarungen abschließen. 4Im Rahmen von Pilotprojekten oder Betriebsversuchen gelten für Rundfunkprogramme die Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3, Art. 6 bis 9, 16 bis 18, 20, 24 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, für Telemedien die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und des Telemediengesetzes entsprechend.