Inhalt
§ 3
Beirat der Landesanstalt
(1) Zur Unterstützung der Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Beratung zu fachlichen Fragen besteht ein Beirat.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Beirats regelt eine von der Landesanstalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung.