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Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
(LfLV)
Vom 12. November 2002
(GVBl. S. 652)
BayRS 7801-9-L
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl. S. 479) geändert worden ist
§ 1
Errichtung, Sitz und Leitung
(1) 1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt – LfL) hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
(2) 1Die Landesanstalt wird durch einen Präsidenten geleitet. 2Zwei Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(1) 1Die Landesanstalt nimmt in den Bereichen Landnutzung, Tierhaltung, Landtechnik und Betriebswirtschaft, Marktordnung für die Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Ernährung, Fischerei sowie ländliche Strukturentwicklung unter Berücksichtigung der spezifischen Standortbedingungen Bayerns insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
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Anwendungsorientierte Forschung,
- 2.
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Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 3.
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Sammlung und Auswertung des aktuellen Wissensstandes,
- 4.
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Bestandsaufnahmen und Langzeitbeobachtungen,
- 5.
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Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für agrarpolitische Entscheidungen,
- 6.
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Erstellung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Landwirtschaftsverwaltung und -beratung,
- 7.
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Information und Dokumentation,
- 8.
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Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Fachpersonal des Geschäftsbereichs.
2Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für die Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau, Tierzucht, Fischerei, Ernährung, Betriebswirtschaft und Agrarstruktur sowie Landtechnik begründeten Zuständigkeiten stehen der Landesanstalt zu.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Landesanstalt mit vergleichbaren Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen, Behörden und Institutionen, dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter sowie Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft zusammen und wirkt in nationalen und internationalen Gremien mit.
§ 3
Verwaltungsrat, wissenschaftlich-technischer Beirat
(1) Zur Unterstützung bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Kontrolle der fachlichen Arbeit der Landesanstalt wird ein Verwaltungsrat, zur Abstimmung der Forschungsschwerpunkte ein wissenschaftlich-technischer Beirat gebildet.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Verwaltungsrats und des wissenschaftlich-technischen Beirats regelt eine vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung.
(1) Privaten Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes – ÖLG – (Kontrollstellen) überträgt die Landesanstalt auf Antrag die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖLG und beleiht sie mit der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ÖLG.
(2) 1Die Aufgabenübertragung nach Abs. 1 umfasst alle dort genannten Bereiche und erfolgt widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ergeht nur dann, wenn die Kontrollstelle über das erforderliche fachkundige, erfahrene und zuverlässige Personal sowie über die Organisation und technische Ausstattung verfügt, um die übertragenen Aufgaben unabhängig, unparteiisch und objektiv durchführen zu können. 3Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie eine wirksame Überwachung der Kontrollstelle durch die Landesanstalt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG) können durch Nebenbestimmungen gewährleistet werden.
(3) Bei Wahrnehmung der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten für die Kontrollstellen die auf die zuständige Behörde bezogenen Vorschriften des § 8 ÖLG entsprechend.
(1) Im Rahmen der Anerkennung der Erzeugerorganisationen wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf sieben Erzeuger festgesetzt.
(2) Für Erzeugerorganisationen, die mindestens 200 Erzeuger haben und deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 2 500 000 € herabgesetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
München, den 12. November 2002
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister