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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 3
Trägerschaft, Beleihungsermächtigung
(1) 1Träger der Bayerischen Landesbank sind der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern. 2Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern können die Trägerschaft an der Bank auf eine juristische Person des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). 3Im Rahmen dieses Beleihungsvertrags ist auch die Übertragung der Anteile am Grundkapital der Bank zu regeln. 4Die Anteilsinhaber des beliehenen Trägers sind mittelbare Träger der Bank (mittelbare Träger). 5Die Beleihung mit der Trägerschaft und die Übertragung der Anteile am Grundkapital der Bank lassen die in Art. 4 geregelte Haftung unberührt.
(2) Die Trägerschaft an der Bayerischen Landesbank ist mit den nachfolgenden Aufgaben, Befugnissen und Verpflichtungen verbunden:
1.
Der Träger fördert die Aufgaben der Bank zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrags;
2.
der Träger hat die Befugnis, die Aufgaben der Bank zu bestimmen, soweit sie nicht bereits durch Gesetz oder Satzung festgelegt sind;
3.
der Träger hält die Beteiligung am Grundkapital und hat das Recht auf Gewinnausschüttung;
4.
dem Träger ist das Vermögen der Bank insgesamt zugeordnet einschließlich des Anspruchs auf einen Liquidationserlös.
(3) 1Der Träger unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. 2Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 3Die Haftung des Trägers der Bank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt. 4Im Fall des Abs. 1 Satz 2 unterstützen der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern den beliehenen Träger bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1.