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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 17
Aufsicht
(1) 1Die Rechtsaufsicht über die Bank führt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an den Verhandlungen der Generalversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. 2Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bank ersetzt.
(3) 1Im Fall der Beleihung führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Fachaufsicht über den beliehenen Träger. 2Sie kann ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse nach Art. 3 Abs. 2 Weisungen erteilen. 3Abs. 2 gilt entsprechend.