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BayLaBG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 01.02.2003
Art. 13
Schuldverschreibungen
Namensschuldverschreibungen der Bank sind keine Schuldverschreibungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.