Inhalt
1Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 % einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. 2Im Übrigen ist der Bilanzgewinn an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung abzuführen. 3Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.