Inhalt
§ 6
Erlöschen, Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
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mit Ablauf der nach § 5 Abs. 3 festgelegten Frist,
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einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
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bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.
(2) 1Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Zulassung widerrufen werden, wenn das Prüflaboratorium
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nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt,
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gegen die allgemeinen Pflichten nach § 7 verstoßen hat,
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keine ordnungsgemäße analytische Qualitätssicherung nach § 8 durchgeführt hat, insbesondere bei
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fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung einschließlich der erforderlichen Dokumentation der Rohdaten,
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nicht erfolgreicher Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden, für den jeweiligen Teilbereich vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet,
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wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.
2Der Widerruf kann sich auf einzelne Bereiche nach § 2 Abs. 1 oder Untersuchungsbereiche nach § 2 Abs. 2 beschränken.