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LaborV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 22.11.2010
§ 3
Zulassung, Bestätigung
(1) 1Prüflaboratorien werden durch das Landesamt für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. 2Das Landesamt gibt die zugelassenen Prüflaboratorien unter Nennung des Zulassungsbereichs nach § 2 mindestens vierteljährlich bekannt.
(2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Prüflaboratorien anderer Länder; Zulassungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung denen des § 4 entsprechen.
(3) 1Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich. 2Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 3Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Zulassungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 4Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.