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LaborV
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 22.11.2010
§ 2
Zulassungsbereiche
(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:
1.
Probenahme und allgemeine Verfahren,
2.
Anionen, Kationen und Elemente,
3.
Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,
4.
Biologische Verfahren, Biotests,
5.
Mikrobiologische Verfahren.
(2) 1Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. 2Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.