Inhalt
(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:
- 1.
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Probenahme und allgemeine Verfahren,
- 2.
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Anionen, Kationen und Elemente,
- 3.
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Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,
- 4.
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Biologische Verfahren, Biotests,
- 5.
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Mikrobiologische Verfahren.
(2) 1Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. 2Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.