Inhalt
    
    
            
              § 8
               Ablehnung eines Wahlehrenamts 
              
             
            Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
            
              - 1.
- 
                Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 
- 2.
- 
                Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags, 
- 3.
- 
                Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert, 
- 4.
- 
                Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.