Inhalt
§ 71
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids durch den Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Abstimmungsausschüsse und stellt das endgültige Abstimmungsergebnis zusammen.
(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt für das gesamte Staatsgebiet die Zahlen nach § 69 Abs. 6 und das Ergebnis des Volksentscheids nach Art. 79, Art. 86 oder Art. 88 Abs. 3 LWG fest. 2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Abstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben bekannt.