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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 3
Bildung der Wahlausschüsse
(1) 1Die Wahlleiter berufen alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. 2Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl im jeweiligen Gebiet erreichten Stimmenzahlen angemessen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen.
(3) 1Der Landeswahlleiter beruft auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs die dem Beschwerdeausschuss angehörenden Richter des Verwaltungsgerichtshofs sowie jeweils einen Stellvertreter. 2Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in Art. 9 des Landeswahlgesetzes (LWG) sowie in den §§ 4 und 9 gelten entsprechend.
(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Abstimmung fort, bei der Landtagswahl längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, beim Volksentscheid längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3.