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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 52
Umfang der Wahlprüfung
Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.