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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.08.1919
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Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung
Vom 9. August 1919
(BayRS IV S. 473)
BayRS 282-2-6-WK

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 282-2-6-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung
§ 1
(1) Zur Förderung der Volksbildung und der Volkswohlfahrt im Gebiet des Freistaates Coburg wird eine Stiftung errichtet, die den Namen
„Coburger Landesstiftung“
führt und ihren Sitz in Coburg hat.
(2) Die Stiftung ist rechtsfähig und genießt, da sie in erster Linie der hohen Aufgabe der Volksbildung gewidmet ist und ihre Einrichtungen (Kunst-, kulturgeschichtliche und naturwissenschaftliche Sammlungen, Baudenkmäler usw.) als Anschauungsmittel für den Unterricht und die Fortbildung der Jugend darbieten und vorführen soll, alle Vorrechte einer milden und gemeinnützigen Stiftung.
§ 2
Zweck dieser Stiftung ist:
1.
die durch den Vertrag mit dem Herzog vom 7. Juni 1919 (Gesetzsammlung 1919 Nr. 26) dem Coburger Land zur Verfügung stehenden Sammlungen und Einrichtungen zu erhalten, zu verschönen und zu vermehren und sie der Volkswohlfahrt und Volksbildung zu Gunsten aller Kreise der Bevölkerung nutzbar zu machen;
2.
Kunst, Wissenschaft und Gewerbe, soweit ein höheres Interesse obwaltet, zu pflegen und zu unterstützen;
3.
Bau-, Kunst- und Naturdenkmäler, sowie landschaftliche Schönheiten zu erhalten und zu pflegen;
4.
Kunstgegenstände, Altertümer und Sammlungen von wissenschaftlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert zu erhalten und zu erwerben;
5.
alle Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern und sie anzuregen, die darauf abzielen, die natürlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Landes in Gegenwart und Vergangenheit zu erforschen und zu bearbeiten, an den Ergebnissen dieser Bearbeitung weiteste Teile des Volks teilnehmen zu lassen und in der Bevölkerung, namentlich bei der heranwachsenden Jugend, den Sinn für die Eigentümlichkeiten der Heimat und ihre Schönheit anzuregen und wachzuhalten;
6.
überhaupt die Volksbildung und Volkswohlfahrt zu fördern.
§ 3
(1) Der Stiftung werden die in der Feste Coburg, im Hofgartenmuseum und im Schloß in Coburg befindlichen Sammlungen und Einrichtungsgegenstände (Vertrag vom 7. Juni 1919 § 3) zu Eigentum überwiesen.
(2) 1Die zum bisherigen Domänengut gehörigen Forsten, Güter und Grundstücke nebst allen damit verbundenen Rechten und Zubehörungen werden zu Staatsgut erklärt. 2Dasselbe gilt vom Museumsgebäude im Hofgarten und vom Theater nebst Fundus. 3Der Staat übernimmt die mit diesen Vermögensstücken verbundenen Verpflichtungen und die darauf ruhenden Lasten; dies gilt insbesondere von der im § 9 des Vertrags vom 7. Juni 1919 festgelegten Schuldverbindlichkeit, soweit sie nicht gemäß Vereinbarung der Bevollmächtigten (§ 14 des Vertrags) durch Barzahlung aus Domänenmitteln beglichen wird.
(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Erträgnisse des Domänenguts, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich mit dem Herzog vom 1. Juli 1919 (Gesetzsammlung 1919 Nr. 26) für die allgemeine Staatsverwaltung zu verwenden sind, der Stiftung zur Erfüllung der Stiftungszwecke zur Verfügung zu stellen und ihr eine dingliche Sicherung durch Bestellung einer Hypothek oder Grund-(Renten-)schuld auf dem Domänengrundbesitz einzuräumen.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Übertragung der Rechte des Festungsbaukomitees auf die Stiftung ist in die Wege zu leiten.
(6) Die Festung, das Hofgartenmuseum und das Schloß, sowie etwaige sonstige zur sachgemäßen Unterbringung, Ausstellung und Verwaltung der Sammlungen und Einrichtungsgegenstände erforderlichen Gebäude und Räume sind der Stiftung unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen.
(7) 1Der Stiftung können auch sonstige Bestandteile des bisherigen Domänen- und Hausguts zu Eigentum oder zur Nutzung und Verwaltung übertragen werden. 2Die Entscheidung darüber trifft im Einvernehmen mit etwaigen Beteiligten die Staatsregierung; die Zustimmung des Landtagsausschusses ist einzuholen.
(8) Für den Fall, daß der Theaterbetrieb eingestellt werden sollte, sind das Theatergebäude und der Fundus der Landesstiftung zu Eigentum zu überweisen.
(9) Die Vorschriften des § 2 des Gesetzes über den Ausgleich mit dem Herzog vom 1. Juli 1919 bleiben unberührt.
§ 4
(1) Der Stiftung können andere Stiftungen oder Vermögensmassen zur vollständigen Vereinigung oder in Form einer Verwaltungsgemeinschaft angegliedert werden, vorbehaltlich der Wahrung der besonderen Zwecke, denen diese Stiftung oder Massen gewidmet sind.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 5
(1) 1Der Stiftung kann eine Personenvereinigung von Förderern der Stiftungszwecke derart angegliedert werden, daß die Personenvereinigung an der künftigen Verwaltung der Stiftung beteiligt wird. 2Den Mitgliedern der Personenvereinigung kann die Benutzung der Stiftungseinrichtungen und die Teilnahme an Darbietungen oder Veranstaltungen der Stiftung erleichtert werden, wenn die Personenvereinigung satzungsgemäß ihren Mitgliedern die Förderung der Stiftungszwecke durch Beitragsleistung oder persönliche Betätigung zur Pflicht macht.
(2) Die Satzung der Personenvereinigung bedarf der Genehmigung der Stiftungsverwaltung.
§ 6
(1) bis (3) (aufgehoben)
(4) (gegenstandslos)
(5) (aufgehoben)
§ 7
(gegenstandslos)
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. August 1919 (Nr. 38 der Gesetzsammlung für Sachsen – Coburg, publiziert und ausgegeben mit dem 69. Stück des Regierungsblattes vom 23. August 1919, S. 257, ber. S. 292)