Inhalt

BayLPflGG
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 24.07.2018
Art. 6
Übergangsregelungen
(1) 1 Art. 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Anträge, die bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden. 2Für diese Anträge ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(2) Abweichend von Art. 2 Abs. 2 endet das am 1. Oktober 2024 begonnene Pflegegeldjahr am 31. Dezember 2025.