Inhalt
Art. 6
Übergangsregelungen
(1) 1 Art. 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Anträge, die bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden. 2Für diese Anträge ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. 3Ist ein Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei dem Landesamt eingegangen, so ist für die Bemessung des Anspruchs für das am 31. Dezember 2025 endende Pflegegeldjahr Art. 2 Abs. 4 Satz 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Abweichend von Art. 2 Abs. 2 endet das am 1. Oktober 2024 begonnene Pflegegeldjahr am 31. Dezember 2025.