Inhalt

BayLPflGG
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 24.07.2018
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Bayerisches Landespflegegeldgesetz
(BayLPflGG)
Vom 24. Juli 2018
(GVBl. S. 613, 625)
BayRS 2170-9-G

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625, BayRS 2170-9-G), das durch Art. 10a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist
Art. 1
Zweckbestimmung
1Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jenseits der Gestaltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI), über die Leistungen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und über die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) hinaus gestärkt werden. 2Das Landespflegegeld dient damit nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung. 3Es soll auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.
Art. 2
Berechtigte
(1) 1Anspruch auf Landespflegegeld für das jeweilige Pflegegeldjahr hat, wer
1.
den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG) entsprechend mit seiner alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist und
2.
nachweist, dass er an mindestens einem Tag des Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig war.
2Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist für das erste Jahr des Bezugs der Zeitpunkt der Antragstellung, danach der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.
(2) Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
(3) Landespflegegeld wird nur gewährt, wenn die Pflegebedürftigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Pflegekasse oder von einem Versicherungsunternehmen, das eine private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, nach § 18 SGB XI oder von einem Träger der Sozialhilfe nach § 62 SGB XII festgestellt ist.
(4) 1Das Landespflegegeld beträgt 1 000 Euro pro Pflegegeldjahr. 2Es wird auf ein Konto des Antragstellers überwiesen. 3Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererblich. 4Das Landespflegegeld ist kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
Art. 3
Antragstellung
1Das Landespflegegeld ist schriftlich bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt für Pflege (Landesamt) zu beantragen. 2Der Antrag kann bereits vor Ablauf des Pflegegeldjahres gestellt werden. 3Er wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.
Art. 4
Verfahren
(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt.
(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, sind bei der Ausführung das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(3) 1Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung kann das Landesamt
1.
die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BMG genannten Merkmale des Antragstellers sowie
2.
Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschrift des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers
bei den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen automatisiert abrufen. 2Kann ein Datensatz nicht zugeordnet werden, gleicht das Landesamt diesen mit den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen ab. 3Das Landesamt löscht die durch die für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss der Bearbeitung, spätestens aber sechs Monate nach ihrer Übermittlung.
(4) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Art. 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen des Landesamts der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,
2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I auf Verlangen des Landesamts eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Art. 6
Übergangsregelungen
(1) Landespflegegeld wird erstmals für das Pflegegeldjahr ab dem 1. Oktober 2017 gewährt.
(2) 1Für den Vollzug dieses Gesetzes leistet das Landesamt für Finanzen Amtshilfe. 2Dieses hat zur Durchführung der Amtshilfe dieselben Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten wie das Landesamt.