Inhalt
§ 41
Übergangsbestimmungen
(1) 1Die Bestimmungen in § 18 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 Nr. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2, § 22a Satz 4, § 22b Satz 4 und § 26 Abs. 1 Satz 2 gelten erstmalig für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, welche die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einer Fächerverbindung mit einem Qualifizierungsstudium nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I in der am 1. Dezember 2019 geltenden Fassung abgelegt haben. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, welche die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einer Fächerverbindung ohne ein Qualifizierungsstudium nach einer früheren als der in Satz 1 genannten Fassung der Lehramtsprüfungsordnung I abgelegt haben, legen die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik bis einschließlich zum Jahr 2030 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der am 14. September 2025 geltenden Fassung ab.
(2) Die Bestimmung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 findet erstmalig zum Prüfungstermin 2027 II, bei nur jährlicher Durchführung des Vorbereitungsdienstes zum Prüfungstermin 2027, Anwendung.