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LGLV
Text gilt ab: 01.03.2025
Fassung: 27.11.2001
§ 1
Aufgaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
1Dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) obliegen die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und nach anderen Rechtsvorschriften. 2Dazu nimmt das Landesamt insbesondere folgende überregionale Fach- und Forschungsaufgaben sowie Überwachungsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens, des gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, der Ernährung, des Veterinärwesens und des Tierschutzes, der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und von Futtermitteln sowie in den durch die Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten geregelten Bereichen wahr:
1.
Untersuchungen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, von Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, von Arzneimitteln, von nichtaktiven Medizinprodukten in Vollzug des Medizinprodukterechts und auf die Apothekenüblichkeit von Waren nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) und von Futtermitteln sowie gentechnisch veränderten Produkten,
2.
Erarbeitung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Tätigkeit der Fach- und Vollzugsbehörden,
3.
Mitwirkung beim gesundheitsbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes,
4.
Mitwirkung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes,
5.
Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sowie im Bereich der Gewerbeaufsicht,
6.
ressortübergreifende Leitstelle Labore,
7.
allgemeine, fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, der Gewerbeaufsichtsämter sowie der zuständigen Staatsministerien; dies umfasst die Mitwirkung bei Betriebskontrollen,
8.
fachliche Unterstützung der Dienststellenleitungen der staatlichen Schulen im Bereich des sicherheitstechnischen und gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, insbesondere im Bereich des Mutterschutzes, sowie arbeitsmedizinische Beratung des Personals,
9.
Unterstützung anderer Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben in den im Satzteil vor Nr. 1 genannten Bereichen, insbesondere durch die Beschaffung, Beurteilung und Untersuchung von Proben einschließlich Produkten und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die Durchführung von Messungen, die Erstellung von Prüfberichten, die Vergabe von Untersuchungen an Dritte, die Veröffentlichung von Informationen und Warnungen, sowie beim Vollzug der an psychische Belastungen gerichteten Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes.