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Text gilt ab: 01.03.2025
Fassung: 27.11.2001
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Verordnung über das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(LGLV)
Vom 27. November 2001
(GVBl. S. 886)
BayRS 2120-3-U/G

Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGLV) vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886, BayRS 2120-3-U/G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 30) geändert worden ist
Es erlassen auf Grund von
1.
Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S),
2.
Art. 55 Nr. 2 Satz 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung,
3.
§ 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung des Art. 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045),
die Bayerische Staatsregierung
4.
§ 23 Abs. 2 der Weinverordnung (WeinV) vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Weingesetzes (WeinG) vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467), § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf Grund des Weingesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl S. 310, BayRS 2125-2-1-A) und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S),
5.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 11. November 1997 (GVBl S. 738, BayRS 2125-1-A) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108, BayRS 1102-10-S),
6.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S)
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Landwirtschaft und Forsten sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
folgende Verordnung:
§ 1
Aufgaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
1Dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) obliegen die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und nach anderen Rechtsvorschriften. 2Dazu nimmt das Landesamt insbesondere folgende überregionale Fach- und Forschungsaufgaben sowie Überwachungsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens, des gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, der Ernährung, des Veterinärwesens und des Tierschutzes, der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und von Futtermitteln sowie in den durch die Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten geregelten Bereichen wahr:
1.
Untersuchungen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, von Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, von Arzneimitteln, von nichtaktiven Medizinprodukten in Vollzug des Medizinprodukterechts und auf die Apothekenüblichkeit von Waren nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) und von Futtermitteln sowie gentechnisch veränderten Produkten,
2.
Erarbeitung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Tätigkeit der Fach- und Vollzugsbehörden,
3.
Mitwirkung beim gesundheitsbezogenen Vollzug des Chemikaliengesetzes,
4.
Mitwirkung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes,
5.
Aus- und Fortbildung sowie Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sowie im Bereich der Gewerbeaufsicht,
6.
ressortübergreifende Leitstelle Labore,
7.
allgemeine, fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, der Gewerbeaufsichtsämter sowie der zuständigen Staatsministerien; dies umfasst die Mitwirkung bei Betriebskontrollen,
8.
fachliche Unterstützung der Dienststellenleitungen der staatlichen Schulen im Bereich des sicherheitstechnischen und gesundheitsbezogenen Arbeitsschutzes, insbesondere im Bereich des Mutterschutzes, sowie arbeitsmedizinische Beratung des Personals,
9.
Unterstützung anderer Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben in den im Satzteil vor Nr. 1 genannten Bereichen, insbesondere durch die Beschaffung, Beurteilung und Untersuchung von Proben einschließlich Produkten und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die Durchführung von Messungen, die Erstellung von Prüfberichten, die Vergabe von Untersuchungen an Dritte, die Veröffentlichung von Informationen und Warnungen, sowie beim Vollzug der an psychische Belastungen gerichteten Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 27. November 2001
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
Eberhard Sinner, Staatsminister