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LBRV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.01.2005
§ 6
Entschädigungsregelung
1Die Mitglieder nach § 2 Satz 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen auf Antrag Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse). 2Die Erstattung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Mehraufwandes kann beantragt werden. 3Die Erstattung erfolgt durch den Freistaat Bayern.