Inhalt
    
    
        
          § 3
           Ende der Mitgliedschaft 
          
         
        (1) Die Mitgliedschaft endet
        
          - 1.
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            im Fall der vorsitzenden Person 
              - –
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                mit dem Ausscheiden aus dem Amt 
 
- 2.
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            im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 
              - –
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                mit dem Ausscheiden aus dem Amt 
 
- 3.
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            im Fall der weiteren Mitglieder 
              - –
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                durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband, 
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                durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft, 
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                durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder 
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                durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter. 
 
(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.