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LBRV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 14.01.2005
§ 3
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1.
im Fall der vorsitzenden Person
–
mit dem Ausscheiden aus dem Amt
2.
im Fall der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
–
mit dem Ausscheiden aus dem Amt
3.
im Fall der weiteren Mitglieder
–
durch Abberufung aus wichtigem Grund durch den entsendenden Verband,
–
durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft,
–
durch Zurücknahme der Berufung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; hierfür ist das Einvernehmen mit der entsendenden Stelle herbeizuführen oder
–
durch Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Verband oder Ausscheiden aus dem Amt als kommunale Behindertenbeauftragte oder kommunaler Behindertenbeauftragter.
(2) Für die stellvertretenden Personen gelten die Regelungen des Abs. 1 über das Ende der Mitgliedschaft entsprechend.