Inhalt

BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 26
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Das Staatsministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Vorschriften über die Zuordnung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, über die Zulassung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und über die Ausbildung (Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LlbG) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Landespersonalausschuß.
(2) Das Staatsministerium erläßt außerdem im Benehmen mit dem Landespersonalausschuß die Prüfungsbestimmungen für die Ersten Lehramtsprüfungen und die Zweiten Staatsprüfungen (Art. 22 Abs. 6 LlbG).
(3) Das Staatsministerium führt in den Prüfungsbestimmungen nach Absatz 2 insbesondere auch diejenigen Unterrichtsfächer, Fächerverbindungen und Studien für pädagogische oder sonderpädagogische Qualifikationen auf, die im Rahmen des Studiums sowie im Rahmen einer Erweiterung des Studiums für ein Lehramt gewählt werden können.