Art. 22
Sondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen
(1) 1Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium auch für Bewerber feststellen, die bereits eine Erste Lehramtsprüfung für ein Lehramt nach diesem Gesetz mit einem Fach, das gemäß Art. 8 bis 13 Bestandteil des Studiums für das angestrebte Lehramt ist, bestanden haben; entsprechendes gilt, wenn im Rahmen einer Ersten Lehramtsprüfung nur dieses Fach bestanden wurde. 2Die Prüfung in einem vertieft studierten Unterrichtsfach kann die Prüfung in einem Unterrichtsfach ersetzen. 3Voraussetzung für die Feststellung ist, daß die fehlende Vorbildung noch erworben wird und die fehlenden Teile der Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden. 4Für die Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann zusätzlich die Ablegung der auf dieses Lehramt bezogenen Prüfungen in der Fachdidaktik des bereits bestandenen Fachs verlangt werden.
(2) 1Für die Feststellung der Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 müssen der Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden. 2Auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung kann bei Bewerbern verzichtet werden, die eine mindestens zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachweisen. 3Bei Bewerbern für das Lehramt für Sonderpädagogik, die bereits die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Mittelschulen und eine entsprechend Art. 6 Abs. 4 anerkannte Prüfung in Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik nachweisen, wird auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik verzichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerber, die ihre Lehramtsbefähigung nach dem Recht erworben haben, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hat, und für Bewerber, deren Lehramtsbefähigung nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 oder deren Erste Prüfung für ein Lehramt nach Art. 6 Abs. 4 anerkannt wurde.
(4) 1Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium ferner für Bewerber feststellen, die anstelle einer Vorbildung nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ein als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens dem Umfang der für das entsprechende Lehramt geforderten Mindeststudienzeit
- 1.
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entweder an einer in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 genannten Hochschule mit einer Ersten Prüfung für ein Lehramt oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder einer entsprechenden kirchlichen Prüfung
- 2.
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oder mit einer entsprechenden Hochschulprüfung, die nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. II S. 712) anzuerkennen ist,
abgeschlossen haben. 2Diese Feststellung kann außerdem von einer berufspraktischen Tätigkeit, vom Erwerb der fehlenden Vorbildung, von einer Ergänzungsprüfung in Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik und von einer Ersten Staatsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach, in der Didaktik der Grundschule oder in den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen sowie vom Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden. 3Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind nur zulässig, wenn geeignete Bewerber mit einer Vorbildung und Ausbildung nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht.
(6) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses, das vom Staatsministerium festgestellt wird, kann die Befähigung für ein Lehramt auch durch den Landespersonalausschuss nach den Bestimmungen für andere Bewerber festgestellt werden.