Inhalt

BayLArztG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 23.12.2019
Art. 4
Zulassung zum Medizinstudium
(1) 1Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern Studienplätze im Studiengang Medizin im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 5 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben,
1.
unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und einer ärztlichen Berufserfahrung von 18 Monaten eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern aufzunehmen und dort die Weiterbildung im Fachgebiet öffentliches Gesundheitswesen zu durchlaufen und
2.
nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens weitere zehn Jahre hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu bleiben.
2Der besondere öffentliche Bedarf im öffentlichen Gesundheitsdienst wird vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Zugrundelegung des altersbedingt zu erwartenden Ausscheidens von Amtsärztinnen und Amtsärzten durch Allgemeinverfügung festgestellt.
(2) Das Landesamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
1.
statt der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, dass unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder als Facharzt für Rechtsmedizin in Bayern durchlaufen wird, und
2.
auf die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zeiten anrechnen, in denen nach erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung eine hauptberufliche Tätigkeit im gerichtsärztlichen Dienst ausgeübt wird.
(3) Art. 2 gilt entsprechend.