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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 99
Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
(1) 1Die Vorschriften des fünfzehnten Abschnitts sind erst ab dem fünften Haushaltsjahr anzuwenden, das dem Haushaltsjahr der Einführung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung durch die Gemeinde, den Landkreis oder den Bezirk folgt. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag für die Jahresabschlüsse nach Art. 102a GO oder Art. 88a LKrO oder Art. 84a BezO einen späteren Zeitpunkt bestimmen, wenn eine vollständige Konsolidierung noch nicht möglich ist. 3Der erforderliche Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage muss auf andere Weise sichergestellt werden.
(2) 1Hat die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk am 1. Januar 2007 ein System der doppelten Buchführung eingeführt, das von den Regelungen dieser Verordnung abweicht, so ist dieses an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. 2Ist die vollständige Anpassung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und können sämtliche für einen ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, soll die Rechtsaufsicht im Einzelfall vorübergehend oder auf Dauer Ausnahmen von den Regelungen dieser Verordnung und den dazu erlassenen und für verbindlich erklärten Verwaltungsvorschriften genehmigen. 3Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um die Vergleichbarkeit des Kommunalrechtsvollzugs zu wahren.
(3) 1 § 3a ist verpflichtend erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2019 anzuwenden. 2Im Anlagevermögen aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Jahresabschluss 2019 in Abgang zu stellen oder gemäß ihrer Restnutzungsdauer planmäßig abzuschreiben.
(4) Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG dürfen letztmals im Haushaltsjahr 2018 gebildet werden und sind nach den steuerrechtlichen Bestimmungen aufzulösen.
(5) Auf Haushaltspläne, die der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum Ablauf des 31. Januar 2024 vorgelegt werden, ist § 1 Abs. 3 Nr. 4 in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden.