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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 98
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
1.
Abschlussbuchungen:
Buchungen, die nicht mit laufenden Geschäftsvorfällen im Zusammenhang stehen und in aller Regel für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlussstichtag notwendig sind;
2.
Abschreibungen (§ 79):
nicht zahlungswirksamer Aufwand, der durch die Wertminderung bei Vermögensgegenständen verursacht wird;
3.
Aktiva (§ 85):
Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelverwendung nachweisen; sie umfassen Anlage- und Umlaufvermögen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten;
4.
Anlagevermögen:
die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen (§ 85 Abs. 2 Nr. 1);
5.
Anschaffungskosten (§ 77 Abs. 2):
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen;
6.
Aufwand:
Der Begriff Aufwand (Gegenstück: Ertrag) ist von Auszahlung und Ausgabe zu unterscheiden; er umfasst den wertmäßigen zahlungs- und nichtzahlungswirksamen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres;
7.
Ausgaben:
Der Begriff der Ausgabe (Gegenstück: Einnahme) ist von Auszahlungen sowie den Aufwendungen zu unterscheiden; Ausgaben liegen vor bei der Weggabe von liquiden Mitteln, der Erhöhung der Schulden oder dem Rückgang der Forderungen;
8.
Außerplanmäßige Einzahlungen und Auszahlungen, Erträge und Aufwendungen:
Einzahlungen und Erträge, für die keine Zweckbestimmung im Haushalt vorgesehen ist;
Auszahlungen und Aufwendungen, für deren Zweck im Haushalt keine Mittel veranschlagt sind und keine Haushaltsermächtigungen aus Vorjahren bestehen;
9.
Außerordentliche Aufwendungen und Erträge (§ 2 Abs. 3):
Aufwendungen und Erträge, die regelmäßig oder unregelmäßig außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfallen;
10.
Auszahlungen:
Der Begriff Auszahlung (Gegenstück: Einzahlung) ist zu unterscheiden von Ausgaben und Aufwand; er umfasst Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel vermindern;
11.
Bargeld:
Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind;
12.
Baumaßnahmen:
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;
13.
Beschäftigte:
Beschäftigte im Sinn dieser Verordnung sind die bei der Kommune beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer und Personen, denen von der Kommune Aufgaben übertragen sind;
14.
Bilanz (§ 85):
Abschluss des Rechnungswesens für ein Haushaltsjahr in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva);
15.
Buchführung:
betragsmäßige Aufstellung aller Geschäftsvorfälle sowie der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks entweder nach den Grundsätzen der Kameralistik oder nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung;
16.
Budget (§ 4):
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Sachziele zugewiesen ist;
17.
Durchlaufende Finanzmittel (§ 15):
Finanzmittel, die für einen Dritten lediglich zahlungsmäßig vereinnahmt und verausgabt werden;
18.
Eigenkapital:
Differenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz;
19.
Einnahmen:
Der Begriff der Einnahmen (Gegenstück: Ausgaben) ist von den Erträgen zu unterscheiden; Einnahmen liegen vor beim Zugang liquider Mittel, der Erhöhung der Forderungen und bei der Verringerung der Schulden;
20.
Einzahlungen:
Der Begriff der Einzahlungen (Gegenstück: Auszahlungen) ist zu unterscheiden von Einnahmen und Erträgen; Einzahlungen sind Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel erhöhen;
21.
Elektronische Signaturen:
qualifizierte elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
fortgeschrittene Signaturen gemäß Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, deren ergänzende Merkmale allgemein durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt worden sind;
22.
Ergebnishaushalt (§ 2):
Gegenüberstellung der geplanten Erträge und Aufwendungen in einer Periode (Haushaltsjahr); das Pendant zum Ergebnishaushalt ist die Ergebnisrechnung;
23.
Ergebnisrechnung (§ 82):
Die Ergebnisrechnung bildet zusammen mit der Vermögensrechnung und der Finanzrechnung den Jahresabschluss; sie ergänzt die Vermögensrechnung, indem sie nicht nur den Erfolg als Differenz von Aufwand und Ertrag ausweist, sondern auch seine Zusammensetzung; das Pendant zur Ergebnisrechnung in der Haushaltsplanung ist der Ergebnishaushalt;
24.
Erlass (§ 227 AO):
Verzicht auf einen Anspruch;
25.
Eröffnungsbilanz (§ 92):
die erstmalig aufgestellte Bilanz;
26.
Ertrag:
(Gegenstück: Aufwand) zu unterscheiden von Einzahlung und Einnahme; Ertrag ist der in Geld ausgedrückte zahlungswirksame und nichtzahlungswirksame Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres; ein Ertrag liegt vor, wenn sich das Reinvermögen einer Kommune erhöht. Erträge sind entsprechend den Positionen der Ergebnisrechnung zu klassifizieren und zu verbuchen;
27.
Fehlbetrag:
Unterschiedsbetrag, um den die Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung höher sind als die Erträge;
28.
Finanzhaushalt (§ 3):
Gegenüberstellung der geplanten Einzahlungen und Auszahlungen in einer Periode (Haushaltsjahr); das Pendant zum Finanzhaushalt ist die Finanzrechnung;
29.
Finanzmittel:
Bestand an Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten einschließlich Kontokorrentverbindlichkeiten und Postwertzeichen;
30.
Finanzplanung (§ 9):
Die Kommunen sind ebenso wie Bund und Länder verpflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige, fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO, Art. 109 Abs. 3 GG, §§ 9, 16 StabG, § 50 HGrG); sie umfasst Ergebnis- und Finanzhaushalt, die ihrerseits jeweils nur auf das Haushaltsjahr bezogen sind;
31.
Finanzrechnung (§ 83):
Die Finanzrechnung bildet zusammen mit der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung den Jahresabschluss; sie stellt den tatsächlichen Finanzmittelfluss in Form von Einzahlungen und Auszahlungen in einer Periode (Haushaltsjahr) dar; das Pendant zur Finanzrechnung in der Haushaltsplanung ist der Finanzhaushalt;
32.
Fremde Mittel:
die in § 15 genannten Mittel;
33.
Haushaltsvermerke:
einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans – z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke –;
34.
Herstellungskosten (§ 77 Abs. 3):
Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen;
35.
Innere Darlehen:
die vorübergehende Inanspruchnahme nicht benötigter liquider Mittel von Sondervermögen ohne Sonderrechnung für Auszahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 25 und Nr. 27;
36.
Inventar (§ 70):
Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden als Grundlage für das Erstellen der Bilanz;
37.
Inventur (§ 70):
erforderliche Bestandsaufnahme zur Erstellung des Inventars;
38.
Investitionen:
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;
39.
Investitionsförderungsmaßnahmen:
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
40.
Konsolidierung (§ 88 ff.):
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu einem Gesamtabschluss;
41.
Kontenplan:
die auf der Grundlage des Kontenrahmens aufgestellte örtliche Gliederung der Buchungskonten;
42.
Kontenrahmen:
die für die sachliche Gliederung der Buchungen empfohlene oder vorgegebene Mindestgliederung der Buchungskonten;
43.
Kredite:
das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;
44.
Leistung:
bewertbares Arbeitsergebnis einer Verwaltungseinheit, das zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr erzeugt wird;
45.
Leistungsziele:
angestrebter Stand an Leistungen am Ende eines bestimmten Zeitraums, der durch quantitative und qualitative Größen beschrieben wird;
46.
Niederschlagung (§ 261 AO):
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
47.
Passiva (§ 85):
Summe der Finanzierungsmittel, die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelherkunft nachweisen;
48.
Planansatz, fortgeschriebener:
Fortgeschriebene Planansätze bestehen aus dem ursprünglichen Ansatz, übertragenen Ermächtigungen und ggf. Ansätzen von Nachtragshaushalten;
49.
Produkt:
Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden;
50.
Produktgruppe:
Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie;
51.
Produktbereich:
Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie;
52.
Rechnungsabgrenzungsposten:
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten:
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
Passive Rechnungsabgrenzungsposten:
Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
53.
Rücklagen (§ 23):
Der Begriff der Rücklagen in der doppischen Vermögensrechnung ist vom kameralen Rücklagenbegriff zu unterscheiden; Rücklagen zählen in der doppischen Vermögensrechnung zum Eigenkapital und werden auf der Passivseite unter Nr. 1 der Bilanz ausgewiesen;
54.
Rückstellungen (§ 74):
werden gebildet für ungewisse Verbindlichkeiten, die am Abschlussstichtag dem Grunde oder der Höhe nach unsicher sind, und für Aufwendungen, die hinsichtlich der Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind; sie dienen der Abgrenzung von Aufwendungen in der Periode ihres Entstehens mit dem Wert der zukünftigen Verpflichtung;
55.
Stundung (§ 222 AO):
das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs;
56.
Sonderposten (§ 73):
In Sonderposten werden Geldleistungen und Sachzuwendungen in der Bilanz ausgewiesen, die die Kommune für einen festgelegten Verwendungszweck erhalten hat;
57.
Speichermedien:
elektronische oder optische Medien – Speicherplatten, Microfiche –, die zur Aufbewahrung der Bücher und Belege nur dann geeignet sind, wenn für die Dauer der Aufbewahrungsfristen die nicht veränderbare Speicherung und die erforderliche Lesbarkeit der Daten sichergestellt ist;
58.
Tilgung von Krediten:
a)
Ordentliche Tilgung:
die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;
b)
Außerordentliche Tilgung:
die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;
59.
Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge oder Ermächtigungen und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste oder Ermächtigungen übersteigen;
60.
Überschuss:
Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigen;
61.
Überschuldung:
liegt vor, wenn die Summe der Schulden größer ist als die Summe des Vermögens;
62.
Umlaufvermögen:
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (kurzfristiges Vermögen);
63.
Umschuldung:
die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;
64.
Verbindlichkeiten:
alle am Bilanzstichtag dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach feststehende Verpflichtungen; sie sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und gehören zum Fremdkapital;
65.
Verfügungsmittel:
Beträge, die den gesetzlichen Vertretungsorganen für dienstliche Zwecke, für die an anderer Stelle keine Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;
66.
Vorjahr:
das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;
67.
Zahlungsmittel:
67.1
Bargeld, Schecks:
Bargeld und Schecks, in den Fällen des § 96 Satz 1 auch Wechsel;
67.2
Geldkarte:
Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht;
67.3
Debitkarte:
Kartensysteme die dem Kontoinhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnen, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens;
67.4
Kreditkarte:
Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte des Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens.