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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 40
Zahlstellen
1Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 38 Abs. 2 und 3 übertragen werden. 2§ 38 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.