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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 39
Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse
(1) Die Kasse ist so einzurichten, dass
1.
sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann,
2.
für die Sicherheit der Beschäftigten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,
3.
Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und
4.
die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.
(2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden.
(3) 1Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge, Einzugsermächtigungen und Schecks sind von zwei Beschäftigten zu unterzeichnen. 2Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen (§ 98 Nr. 21) ersetzt werden.
(4) 1Sendungen, die an die Kasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. 2Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle eingehen, sind unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.